Statuten des Vereins
“Austrian Federation for Interdisciplinary Aesthetic Surgery (AFIAS) – Österreichischer Verband für Interdisziplinäre Ästhetische Chirurgie“
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „Austrian Federation for Interdisciplinary Aesthetic Surgery (AFIAS) – Österreichischer Verband für Interdisziplinäre Ästhetische Chirurgie“.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die uneigennützige Vertretung gemeinsamer Interessen jener österreichischen Fachgesellschaften, die sich mit organspezifischer ästhetischer Chirurgie beschäftigen; das sind derzeit die “Austrian Academy for Cosmetic Surgery and Aesthetic Medicine”, "Österreichische Gesellschaft für Ästhetische Gesichtschirurgie", Österreichische Gesellschaft für ärztliche Kosmetik und Altersforschung”, Österreichische Gesellschaft für Dermatochirurgie", "Österreichische Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie", "Österreichische Gesellschaft für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie", "Österreichische Gesellschaft für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie" und die "Österreichische Ophthalmologische Gesellschaft".
Weiterer Zweck des Vereins ist die:
- interdisziplinäre Koordination und Kooperation zwischen diesen Gesellschaften in allen Fragen der Forschung, der Diagnostik und der Therapie im Bereich der Organspezifischen Ästhetischer Chirurgie
- Förderung von Ethik, fachlicher Kompetenz, Qualitätssicherung und Fortbildung im Bereich der Organspezifischen Ästhetischen Chirurgie
- Erstellung von Leitlinien für die Diagnostik und Behandlung und deren regelmäßige Aktualisierung, sowie die Koordination von Ästhetisch Chirurgischen Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen der einzelnen Gesellschaften
- Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Aufklärung über Therapie und Diagnostik in organspezifischer ästhetischer Chirurgie
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Ziele.
§ 3: Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
a) Schaffung einer Internet-Plattform zur Förderung der oben genannten Zwecke;
b) Veranstaltung von nationalen und internationalen Kongressen;
c) Organisation einer gemeinsamen Jahrestagung aller Mitgliedsgesellschaften alle 2 Jahre;
d) Erstellung von Leitlinien für die Diagnostik und Behandlung von Ästhetisch Chirurgischen Eingriffen und deren Aktualisierung;
e) Erarbeitung von Zertifizierungsrichtlinien und Durchführung von Zertifizierungen;
f) Presse-und Öffentlichkeitsarbeit.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch
(i) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
(ii) Fördernde Mitglieder;
(iii) Spenden;
(iv) Erbschaften und Vermächtnisse;
(v) Schenkungen;
(vi) Förderungen;
(vii) Subventionen durch Anstalten und Körperschaften öffentlichen Rechts;
(viii) Erträge aus Sponsoringverträgen sowie aus der Veranstaltung von Vorträgen, Schulungen, Seminaren sowie aus dem Vereinnahmen von Gebühren für Durchführung von Zertifizierungen, Eintritts-, Kurs- und Seminargebühren.
Mitglieder und/oder der Vorstand können nicht für die Verblindlichkeiten des Vereins persönlich haftbar gemacht werden, ausgenommen im Falle von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Vergehen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
4.1. Ordentliche Mitglieder des Vereines können nur medizinische Fachgesellschaften werden die sich mit der organspezifischen ästhetischen Chirurgie beschäftigen und die Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
4.2. Außerordentliche Mitglieder sind physische oder juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern, nicht aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt sind und nicht wahl- oder stimmberechtigt sind.
4.3. Ehrenmitglieder sind physische oder juristische Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden, aber ohne Stimmrecht sind.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
5.1. Mitglieder des Vereins können die im Bereich der organspezifischen ästhetischen Chirurgie tätige österreichische wissenschaftliche Fachgesellschaften werden.
5.2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder die Aufnahme von fördernden Mitgliedern erfolgt ebenfalls durch die Generalversammlung.
5.4. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichenMitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
5.5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist für ordentliche Mitglieder und einer zweimonatigen für Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder schriftlich (durch Schreiben an den Verbandsvorstand zu Handen des Präsidenten) zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen.
Die Generalversammlung kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit vefügt werden.
Gegen die Entscheidung auf Ausschluss aus dem Verband ist die Berufung an eine Schlichtungseinrichtung zulässig. Die Berufung ist binnen 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Ausschlussbeschlusses an den Vorstand unter gleichzeitiger Namhaftmachung des vom Berufungswerber gewählten Schlichtungsorgans zu richten; das weitere Vorgehen erfolgt gemäß § 15 des Statuts. Bis zur Entscheidung der Schlichtungseinrichtung ruhen die Rechte des Mitglieds. Im Falle der Ausschlussentscheidung durch die Schlichtungseinrichtung bleibt die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für die Zeit bis zur Vorstandsentscheidung aufrecht.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Austrian Federation for Interdisciplinary Aesthetic Surgery (AFIAS) nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes beeinträchtigt werden könnte. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des Verbandes sowie die Mitglieder der Mitgliedsgesellschaften haben weiters das Recht, an Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Die Mitglieder haben das Recht, vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden.
7.2. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Organe zu beachten und sind zur Bezahlung der Mitgliedsbeiträge für jedes Kalenderjahr im Vorhinein bis zum 31.03. des jeweiligen Kalenderjahres verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
9.2. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Schriftlichkeit im Sinne dieser Statuten schließt die Kommunikation durch elektronische Mittel ein.
9.3. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Versammlung hat längstens binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden und eine Einladung mindestens eine Woche im Voraus zu erfolgen.
9.4. Eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg ist möglich, z.B. via Email oder Online Umfragen. Sie bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder. Nichtteilnahme wird als Stimmenthaltung interpretiert.
9.5. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
9.6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.7. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung oder Stellvertretung ist zulässig. Das Stimmrecht kann bei Verletzung der Mitgliedschaftspflichten durch den Vorstand entzogen werden
9.8. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9.9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit derabgegebenen gültigen Stimmen, soweit in diesen Statuten nichts anderes geregelt ist. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.10. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident(in), in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Es wird durch den Vorsitzenden, welcher das Recht hat einen Protokollführer zu bestellen, ein Protokoll geführt und nach spätestens zwei Wochen allen Mitgliedern zugänglich gemacht
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über die Finanzplanung;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein, sofern solche überhaupt zulässig sind;
e) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands, Schiedsrichter und Rechnungsprüfer;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen;
i) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 11: Vorstand
11.1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und deren Stellvertretern mit den folgenden Funktionen:
a) Präsidenten;
b) stellvertretender Präsident;
c) Schriftführer;
d) stellvetretender Schriftführer
e) Kassier;
f) stellvertretender Kassier.
Zudem wird ein wissenschaftlicher Beirat bestehend aus Vetretern der Mitgliedsgesellschaften, durch die Generalversammlung bestellt.
Jedes Mitglied (Fachgesellschaft) hat das Recht, 2 Repräsentanten für den Vorstand zu nominieren.
Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Spesen wie Reisekosten werden vergütet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Meinung des Vorsitzenden.
Jedes Mitglied hat das Recht, bei Ausscheiden eines nominierten Repräsentaten an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu nominieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (sowie Verlust der jeweiligen Funktion im Mitgliederverein) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds auch durch Enthebung (der gewählten Mitglieder) und Rücktritt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann, entscheidet die Stimme des Präsidenten. Vorstandsentscheidungen werden durch den Schriftführer protokolliert.
11.2. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und kann nur persönlich ausgeübt werden. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten bzw. bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen, dies so, dass jedem Vorstandsmitglied zumindest 14 Tage zur Vorbereitung verbleiben.
11.2.
Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, in Ermangelung eines anwesenden Stellvertreters, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Über schriftliches Verlangen von einem Drittel der Vorstandsmitglieder hat der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. Im Falle des Ausscheidens eines gewählten Vorstandsmitgliedes hat die jeweilige Fachgesellschaft dafür zu sorgen einen neuen Vertreter für die laufende Funktionsperiode für die Ergänzung zu entsenden.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres (Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr) hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen-und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
b) Beschlussfassungen über die Höhe der Beitragsgebühr und des Mitgliedsbeitrages
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens (nach den Kriterien der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit sowie dem Vereinszweck entsprechend), insbesondere Ermittlung und Beschlussfassung des Budgets und des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
e) Vorübergehende Bestellung eines Rechnungsprüfers im Falle der Verhinderung des gewählten Rechnungsprüfers.
f) Abschluss und Auflösung von Verträgen aller Art, insbesondere auch Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
13.1. Der Präsident oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen; schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes, in Geldangelegenheiten des Vorsitzenden und des Kassiers oder des Kassierstellvertreters.
13.2. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes als Kollegialorgan fallen unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
13.3. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Der Schriftführer hat jeweils die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu führen.
13.4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes (einschließlich der Einbringung der Mitgliedsbeiträge) verantwortlich.
13.5. Die Stellvertreter dürfen nur tätig werden, wenn der Funktionsinhaber verhindert ist. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen wird aber dadurch nicht berührt.
§ 14: Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Verbandes aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan zu berichten. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
§ 15: Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung regelt die Vereinsinterna, betreffend sowohl die Vereinseinrichtungen, als auch Sitten und Gepflogenheiten innerhalb des Vereines und ist neben den Statuten für alle Mitglieder bindend. Die Geschäftsordnung, deren Erweiterung und Änderung wird vom Vorstand erstellt und von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 16: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Fällung einer Entscheidung haben die Mitglieder des Schlichtungsorgans verpflichtend auf eine friedliche Beilegung der Auseinandersetzung hinzuwirken. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
17.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
17.2. Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation des Verbandes, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, zu beschließen. Insbesondere hat sie aus dem Kreis der Mitglieder eines Mitgliedervereins einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser Liquidator das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche, jedenfalls aber gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgt; die Mittel dürfen auch nur für solche Zwecke verwendet werden. In Ermangelung eines anderen, anders lautenden Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist das Vermögen an das Österreichische Rote Kreuz, mit der Auflage, es ausschließlich im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden, zu übertragen.
17.3. Analog zu Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung ist vorzugehen, wenn der begünstigte Verbandszweck wegfällt. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Verbandes binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen. Die freiwillige Auflösung ist vom letzten Vorstand entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
AFIAS Jahrestagung 23. - 24. April 2020, Graz |